Arbeitnehmerüberlassung

Die Arbeitnehmerüberlassung ist in Deutschland stark reglementiert und dennoch ist diese flexible Form des Personaleinsatzes für viele Unternehmen und Kunden mittlerweile so unverzichtbar, dass aktuell rund 28.000 Erlaubnisse zur Arbeitnehmerüberlassung in Deutschland existieren.

Arbeitnehmerüberlassung stellt die sicherste Form des Einsatzes von Fremdpersonal dar. Dies gilt natürlich nur, wenn Fallstricke hierbei von Anfang an bekannt sind. Eine spezialisierte Rechtsberatung ist das beste Mittel, um Ärger mit der Erlaubnisbehörde, der Bundesagentur für Arbeit, nicht nur kurzfristig, sondern auch langfristig zu vermeiden.

Rechtsanwälte zur Arbeitnehmerüberlassung

Unsere Rechtsanwälte weisen eine langjährige Erfahrung in der Beratung von Personaldienstleistern und Unternehmen auf, die eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung als Kern – oder Nebengeschäft benötigen. Im gesamten Antragsverfahren – oder im schlimmsten Fall bei der Versagung der Erlaubnis – sind wir Ihr Partner!

Immer wieder werden wir von Mandanten gefragt, was zur Verbesserung der betrieblichen Praxis getan werden könne.

Das Problem: häufig bekommen wir diese Fragen erst dann gestellt, wenn die Anhörung oder der Versagungsbescheid bereits vorliegen. Die Arbeitnehmerüberlassung ist aufgrund ihrer zahlreichen zu Grunde liegenden rechtlichen Regelungen zur Bearbeitung und Beratung jedoch besser für die „Langstrecke als die Kurzstrecke“ geeignet. Verbesserungen und eine verlässliche betriebliche Praxis lassen sich wesentlich besser auf lange Sicht als kurzfristig umsetzen. Gerade Personaldienstleister, die sich neu am Markt positionieren wollen, sind gut beraten, von Anfang an auf professionelle Beratung zu setzen.

Wir beraten Sie daher nicht nur zu den aktuellen gesetzlichen Regelungen, sondern erarbeiten mit Ihnen eine Betriebspraxis, die sie über viele Jahre trägt. Möglichst ohne bei jeder Verlängerung einen langwierigen und kostenintensiven Versagungsprozess zu riskieren. Von den Nerven, die Personaldienstleister lassen, wenn sie dem Verlust ihrer beruflichen Grundlage, der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung, entgegensehen, noch völlig zu schweigen.

Beratungsfelder

Wir beraten unsere Mandanten engagiert und mit Blick auf ihre Interessen. Wir sind an jedem Punkt ihrer unternehmerischen Tätigkeit im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung für Sie da:

  • Professionelle Beantragung der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung;
  • Beratung zu allen rechtlichen Fragen rund um die Arbeitnehmerüberlassung: Rechtsprobleme aus dem AÜG, Personaleinsatz ausländischer Mitarbeiter, Fragen zum Einsatz, Fragen zum Umgang mit Kundenbetrieben, Formvorschriften, Fragen zu Arbeitnehmerüberlassungsverträgen und Arbeitsverträgen mit Mitarbeitern, Einsatzbeendigung und Wechsel des Einsatzortes, um nur die gängigsten Fragen zu benennen;
  • Vorbereitung von Verlängerungsverfahren, zum Beispiel durch eine Aktenrevision, hier überprüfen wir ihre Personalakte und insbesondere Problemakten und erarbeiten mit Ihnen gemeinsam Verbesserungen, um die reibungslose Verlängerung bestmöglich zu gewährleisten;
  • Fragen zu drohendem Erlaubnisentzug durch Anhörungsverfahren, Versagung oder Widerruf;
  • rechtliche Vertretung im Anhörungsverfahren oder Widerspruchsverfahren gegen die Erlaubnisbehörde (Bundesagentur für Arbeit);
  • Vertretung im Klageverfahren vor den zuständigen Sozialgerichten.
  • Aktenrevision: Unsere auf die Zeitarbeit spezialisierten Anwälte prüfen Ihre Akten, vor einer Betriebsprüfung, vor einer Verlängerung oder einfach zwischendurch, wenn Sie das ungute Gefühl haben, dass es „nicht rund läuft“. Wir prüfen in aller Regel 2-3 Akten und werten diese nach einem Ampelsystem umfangreich aus. Zu guter Letzt erstellen wir Ihnen eine To-Do-Liste der umzusetzenden Verbesserungen und besprechen die möglicherweise gefundenen Fehler. Wir sind auf Ihrer Seite und wissen, dass die Fülle der gesetzlichen Regelungen quasi zu Fehlern „einlädt“. Wir spüren diese auf und verbessern mit Ihnen gemeinsam die Betriebspraxis!
  • Vertragsüberarbeitungen und -anpassungen: Gesetzliche Regelungen kommen ständig und die Verträge der Zeitarbeit müssen immer topaktuell sein, nach der Prüfung ist hier vor der Prüfung. Unsere Anwälte können Ihnen auch hier mit ihrer jahrelangen Erfahrung behilflich sein und Ihre Verträge mit Praxisbezug anpassen.
  • Allgemeine Beratung: Auch ohne eine Anhörung oder ein Versagungsverfahren „im Nacken“ können in der betrieblichen Praxis Fragen aufkommen, die spezialisierter anwaltlicher Beratung bedürfen. Unsere Anwälte kennen nicht nur das AÜG als juristische Grundlage der Arbeitnehmerüberlassung, sondern auch die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit, die Praxis der drei Bundesagentur-Niederlassungen in Kiel, Düsseldorf oder Nürnberg.

Als spezialisierte Kanzlei kennen wir die Praxis der Bundesagentur für Arbeit als Erlaubnisbehörde und können aufgrund zahlreicher verwaltungsrechtlicher Verfahren schnell auf eine geänderte Prüfpraxis reagieren. Mit unserer anwaltlichen Beratung müssen Sie die Erlaubnisbehörde nicht fürchten.

Antragsverfahren

Die Arbeitnehmerüberlassung erfreut sich seit vielen Jahren großer Beliebtheit, die jedes Jahr wächst. Vorbei sind die Zeiten, in denen die Arbeitnehmerüberlassung bei Kunden und Mitarbeitern einen schlechten Ruf hatte. Wir vertreten Personaldienstleister aus der Überzeugung, dass die Arbeitnehmerüberlassung eine echte Alternative für den so wichtigen flexiblen Personaleinsatz darstellt. Unsere Erfahrung mit engagierten Personaldienstleister verdeutlicht uns jeden Tag, wie groß das Potenzial dieser flexiblen Branche ist.

Wir beraten bundes- und EU-weit Unternehmen, die sich bereits erfolgreich etablieren konnten oder aber erst kurzfristig die Entscheidung getroffen haben, für ihre Kunden die Arbeitnehmerüberlassung anzubieten. 

In Deutschland ist die Arbeitnehmerüberlassung erlaubnispflichtig, d.h. bei der Bundesagentur für Arbeit muss eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung beantragt werden.

Was bei allen deutschen Behörden gilt, gilt auch für die Bundesagentur für Arbeit. Als größte Behörde Deutschlands fordert sie alle Antragsteller auf, eine Vielzahl verschiedenster Unterlagen pünktlich und in aktueller Form einzureichen. Hier kommen unsere spezialisierten Anwälte ins Spiel, die Ihnen diesen „Behördendschungel“ gern abnehmen. Mit unserer Erfahrung tragen wir dazu bei, dass die Beantragung der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung kein langwieriger Krampf (oder Kampf) wird, sondern nur den ersten Schritt auf dem Weg zur erfolgreichen Personaldienstleistung darstellt.

Wir kennen die Fallstricke der Beantragung bestens, versorgen Sie mit allen notwendigen Unterlagen und nehmen Sie von der Antragstellung bis zur Erteilung der Erlaubnis an die Hand. Wir kommunizieren nicht nur mit der Bundesagentur, sondern mit allen beteiligten Behörden, so dass sich unsere Mandanten auf ihre unternehmerischen Tätigkeiten konzentrieren können.

Warum sollten Sie sich für die Beantragung mit Unterstützung durch eine spezialisierte Anwaltskanzlei entscheiden:

  • Unsere Anwälte kennen alle Niederlassungen der Bundesagentur für Arbeit und die jeweiligen Anforderungen aus jahrelanger Erfahrung, die sich regional durchaus unterscheiden;
  • unsere inkludierten Vertragsmuster werden schnell und unkompliziert von der Bundesagentur für Arbeit akzeptiert und ständig an geänderte Anforderungen angepasst;
  • alle notwendigen Bestandteile der Beantragung der Erlaubnis werden aus einer Hand koordiniert und der Antrag dadurch schnell und professionell bearbeitet;
  • Zeitersparnis bei der Beantragung durch Rechtsanwälte mit jahrelange Erfahrung in der Arbeitnehmerüberlassung und bei der Beantragung der Erlaubnisse;
  • unsere Mandanten können schneller in die Arbeitnehmerüberlassung einsteigen und durch die Überlassung von Personal Umsatz generieren.

Auch bei der Beantragung der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung gilt: Der erste Antrag ist der schwierigste. Unser erster Antrag liegt viele Jahre zurück, profitieren Sie von unserer Erfahrung. 

Entziehung der AÜG-Erlaubnis

Auch in Versagungsverfahren können Sie sich auf unsere Unterstützung verlassen.

Nicht selten entzieht die Bundesagentur für Arbeit die Erlaubnis. Voraussetzung ist gem. § 3 AÜG die Unzuverlässigkeit der Antragsteller.

Das Gesetz sieht vor, dass das anzunehmen ist, wenn der Antragssteller gesetzliche Vorgaben nicht einhält (Arbeitsrecht, Sozialversicherung) oder persönlich unzuverlässig ist, z.B. wegen Vortrafen oder finanzieller Unregelmäßigkeiten in der Vergangenheit.

Hier gilt die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu den sogenannten Kernpflichten: sofern Verstöße gegen Bestimmungen vorliegen, die insbesondere den Schutz der betroffenen Arbeitnehmer zum Zweck haben, führen auch leichtere Verstöße bereits zur Möglichkeit, die Erlaubnis zu versagen; handelt es sich dagegen eher um Verstöße im Randbereich, besteht diese Möglichkeit nicht. Allerdings können auch solche Verstöße im Randbereich die Versagung insgesamt rechtfertigen, wenn diese in der Summe entsprechend schwer wiegen. LSG Nds.-Bremen v. 27.06.2018 — L 7 AL 22/18 B ER.

Die Bundesagentur für Arbeit beschäftigt sich deshalb vor allem mit Verstößen gegen das Garantielohnprinzip oder die unzulässige Abwälzung des Beschäftigungsrisikos auf Arbeitnehmer.

Natürlich kann die Bundesagentur für Arbeit die Erlaubnis nicht ohne weiteres entziehen, sondern ist dabei an Gesetz und Recht gebunden. Das bedeutet vor allem, dass eine Versagung verhältnismäßig sein muss. Gerade bei Erstprüfungen oder bei kleineren Verstößen ist diese Voraussetzung nicht erfüllt. Hier ist es unsere Aufgabe darzulegen, warum entweder überhaupt keine Verstöße vorgelegen haben und die Prüfungsergebnisse somit unrichtig sind oder, dass eine Erlaubnisversagung dennoch rechtswidrig wäre. Da es sich bei der Beurteilung dieser Frage um eine Prognoseentscheidung handelt, kommt es auch ganz wesentlich auf den Blick in die Zukunft an: wird der Antragsteller sich in Zukunft korrekt verhalten? Dafür können auch eingeleitete Besserungsmaßnahme wie ein Verbandsbeitritt, anwaltlicher Beratung, die Anschaffung einer Software für die Lohnabrechnung oder die Einstellung qualifizierten Personals gute Argumente sein.

Nehmen Sie Kontakt mit uns auf!

Wir beantworten gern Ihre Fragen.
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